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   BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09   

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BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09 (https://dejure.org/2009,3625)
BVerwG, Entscheidung vom 10.06.2009 - 2 B 26.09 (https://dejure.org/2009,3625)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 2 B 26.09 (https://dejure.org/2009,3625)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer pauschalierten Betrachtung i.R.d. Ermittlung des Anspruchs auf Freizeitausgleich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BremBG ,HB § 71 Abs. 4; VwGO § 132 Abs. 2
    Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer pauschalierten Betrachtung i.R.d. Ermittlung des Anspruchs auf Freizeitausgleich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09
    5 Danach kommt der von der Beklagten aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die rechtlichen Grundsätze des Ausgleichsanspruchs wegen Zuvielarbeit durch das Urteil des Senats vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 geklärt sind.

    Zu dem zeitlichen Umfang des Anspruchs auf Dienstbefreiung heißt es in dem Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.:.

    Auf der Grundlage des Urteils vom 28. Mai 2003, a.a.O., ist kein Raum für einen Ermessensspielraum des Dienstherrn, eine ihm günstige Berechnungsmethode zu wählen.

    Auf der Grundlage des Urteils vom 28. Mai 2003, a.a.O., könnte die Revision der Beklagten auch dann keinen Erfolg haben, wenn man ihren Vortrag zugrunde legt, bei stundengenauer Ermittlung der Zuvielarbeit stehe dem Kläger ein um 77 Arbeitsstunden niedrigerer Anspruch auf Dienstbefreiung zu (317 statt 394 Stunden).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09
    4 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, S. 6 f. und Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 5 ff.).

    Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 8) - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken.

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die

    Ein Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger während des Castor-Transports 2005 rechtsfehlerhaft zu Bereitschaftsdienst herangezogen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 19 f.; Beschluss vom 10.6.2009 - 2 B 26.09 -, juris, Rn 5; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 62).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert werde, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden sei, erscheine angemessen eine Dienstbefreiung, die ebenso lang sei wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden pro Monat hinaus gearbeitet habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 23; Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 5).

    Zum anderen müssen Zeiten in Abzug gebracht werden, die nach den gesetzlichen Regelungen, hier nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG (alt), ohne Ausgleich als Mehrarbeit geleistet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 6).

    Eine lediglich anteilige Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit eine Differenzierung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig, weil die Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten, die Beamten somit während der gesamten Arbeitsschicht Dienst leisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 8; Beschluss vom 6.7.2010 - 2 B 67.09 u. a. -, juris).

    Der in den Fällen, in denen rechtswidrig zuviel Dienst geleistet worden ist, angewandte Rechtssatz, dass bei der Bestimmung der Angemessenheit des Freizeitausgleichs Zeiten in Abzug gebracht werden müssen, die nach den gesetzlichen Regelungen, hier nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG (alt), ohne Ausgleich als Mehrarbeit geleistet werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 6; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 70), ist auf die Fälle, in denen ein Beamter - wie hier - rechtmäßig zu Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes herangezogen worden ist, dagegen nicht übertragbar.

    Denn in den Fällen, in denen ein Beamter rechtswidrig zuviel Dienst leisten musste, kann er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und im Interesse eines Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten lediglich in einem "angemessenen" Umfang Dienstbefreiung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 10.6.2009, a. a. O., Rn 5; Nds. OVG, Urteil vom 18.6.2007, a. a. O., Rn 63).

  • BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 543/09

    Arbeitszeit der Werkfeuerwehr

    Die vom Kläger angeführten Arbeitszeitregelungen für die Mitarbeiter staatlicher Feuerwehren (vgl. EuGH 14. Juli 2005 - C-52/04 - [Personalrat der Feuerwehr Hamburg] Slg. 2005, I-7111; BVerwG 10. Juni 2009 - 2 B 26.09 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 - ZBR 2009, 352; OVG der Freien Hansestadt Bremen 24. September 2008 - 2 A 432/07, 2 A 433/07 - NordÖR 2009, 90; OVG Lüneburg 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 - PersV 2007, 490; OVG des Saarlandes 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 - AS RP-SL 33, 273; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Oktober 2005 - 1 A 2724/04 -) sind mit der hier zugrunde liegenden tariflichen Regelung nicht vergleichbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2020 - 6 A 2634/18

    Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich Dienstbefreiung Polizeibeamter maßgeblicher

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 10. Juni 2009 - 2 B 26.09 -, und vom 6. Juli 2010 - 2 B 67.09 -) folge, dass der Kläger die Anrechnung des in geschlossenen Einsätzen geleisteten Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Umfang 1:1 verlangen könne.

    Der vom Kläger verfolgte Ausgleichsanspruch lasse sich auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 10. Juni 2009 - 2 B 26.09 - und vom 6. Juli 2010- 2 B 67.09 -) begründen.

    - 2 B 26.09 - juris Rn. 2; vom 6. Juli 2010 - 2 B 67.09 - juris; Urteil vom 29. September 2011.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 37.10

    Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der

    Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 f. und Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 5 ff.).

    Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 8) - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 10 B 17.18

    Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht als Arbeitszeit

    Dies ist der Fall, wenn der Dienstherr den Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst herangezogen oder ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 -, juris Rn. 5).
  • VG Gelsenkirchen, 13.06.2018 - 1 K 2081/14

    Polizeibeamter, Bereitschaftsdienst, geschlossener Einsatz, Arbeitszeit,

    BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 2009 - 2 B 26.09 - juris, Rn. 5.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 34.10

    Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der

    Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, S. 6 f. und Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 5 ff.).

    Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 8) - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken.

  • BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 544/09

    Arbeitszeit einer Werksfeuerwehr - Bereitschaftsruhe nach § 5 Abs 2 MTV Chemische

    Die vom Kläger angeführten Arbeitszeitregelungen für die Mitarbeiter staatlicher Feuerwehren (vgl. EuGH 14. Juli 2005 - C-52/04 - [Personalrat der Feuerwehr Hamburg] Slg. 2005, I-7111; BVerwG 10. Juni 2009 - 2 B 26.09 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 - ZBR 2009, 352; OVG der Freien Hansestadt Bremen 24. September 2008 - 2 A 432/07, 2 A 433/07 - NordÖR 2009, 90; OVG Lüneburg 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 - PersV 2007, 490; OVG des Saarlandes 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 - AS RP-SL 33, 273; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Oktober 2005 - 1 A 2724/04 -) sind mit der hier zugrunde liegenden tariflichen Regelung nicht vergleichbar.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 33.10

    Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der

    Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, S. 6 f. und Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 5 ff.).

    Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 8) - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 36.10

    Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 35.10

    Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 5 LA 85/10

    Freizeitausgleich eines Beamten im Feuerwehrdienst für eine über die zulässige

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2011 - 4 B 13.11

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; 55-Stunden-Dienst; europarechtliche/ unionsrechtliche

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.3191

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.341

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.342

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • VG München, 29.09.2015 - M 5 K 15.707

    Ausgleichsanspruch, Zuvielarbeit, Feuerwehr, Versetzung, Gesamtrechtsnachfolge,

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.343

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • BVerwG, 30.12.2010 - 2 B 66.10

    Disziplinarverfahren; fristgerechte Einlegung der Berufungsbegründung

  • BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 67.09

    Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit (Beamter)

  • BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11

    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.344

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

  • BVerwG, 02.04.2014 - 2 B 9.12

    Zur Zulässigkeit eines Zweitbescheids; Festlegungen des Berufungsgerichts in der

  • BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 74.09
  • BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 78.09
  • VGH Hessen, 05.08.2011 - 1 A 381/11

    Keine Wechselschichtzulage für Feuerwehrbeamte mit Bereitschaftsdienst

  • OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 283/07

    Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich

  • BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 77.09
  • BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 76.09
  • BVerwG, 06.07.2010 - 2 B 75.09
  • VG Gelsenkirchen, 07.02.2011 - 12 K 1929/10

    Wechselschichtzulage, Bereitschaftsdienst

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